Zum Inhalt springen
IhrVerkehrsleiter
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1071/2009

Vertrag mit einem externen Verkehrsleiter: was hineingehört

Ohne Vertrag kein externer Verkehrsleiter, und ohne den richtigen Inhalt keine Erlaubnis. Die Verordnung legt fest, was geregelt sein muss, das Regierungspräsidium prüft es. Hier steht, worauf es ankommt.

Sie suchen einen Verkehrsleiter und den passenden Vertrag dazu? Rufen Sie an: deutsch, kroatisch, serbisch oder bosnisch.

0176 432 59 863

Zugmaschinen bzw. Fahrzeuge, die in der Erlaubnis geführt werden.

Bis wann brauchen Sie den Verkehrsleiter?

Das ist das wichtigste Feld. Danach richtet sich, wen wir zuerst zurückrufen.

Falls die Behörde ein Datum genannt hat.

Aktuelle Situation*
Pflichtfelder sind mit * gekennzeichnet. Wir verwenden Ihre Angaben ausschließlich zur Bearbeitung dieser Anfrage.

Auf einen Blick

Der Vertrag mit einem externen Verkehrsleiter muss nach Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1071/2009 die Aufgaben regeln, die der Verkehrsleiter tatsächlich und dauerhaft ausführt, und seine Verantwortlichkeiten angeben. Einen vorgeschriebenen Mustervertrag gibt es nicht. Das Regierungspräsidium prüft den Vertrag im Erlaubnisverfahren.

Geprüft von Nebojsa Novakovic, Diplom-Verkehrsingenieur mit Bescheinigung der fachlichen Eignung für Güter- und Personenverkehr · Stand: Oktober 2026

Pflichtinhalt
Aufgaben, die tatsächlich und dauerhaft ausgeführt werden, und die Verantwortlichkeiten als VerkehrsleiterArt. 4 Abs. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 1071/2009
Mindestens zu regelnde Aufgaben
Instandhaltung, Beförderungsverträge und Dokumente, Rechnungsführung, Zuweisung an Fahrer und Fahrzeuge, SicherheitsverfahrenArt. 4 Abs. 2 Buchst. b
Höchstgrenze
4 Unternehmen mit zusammen höchstens 50 FahrzeugenArt. 4 Abs. 2 Buchst. c
Unabhängigkeit
Aufgaben nur im Interesse des Unternehmens, unabhängig von dessen AuftraggebernArt. 4 Abs. 2 Buchst. d
Ende des Vertrags
Meldung innerhalb von 28 Tagen, Ersatz in der Regel binnen 6 Monaten§ 10 Abs. 5 GBZugV, Art. 13 VO (EG) Nr. 1071/2009

Quellen: VO (EG) Nr. 1071/2009 (EUR-Lex) · § 10 GBZugV · RP Darmstadt, Güterkraftverkehr

Pflichtaufgaben

Fünf Aufgaben, die im Vertrag stehen müssen.

Art. 4 Abs. 2 Buchst. b nennt die Aufgaben, die insbesondere zu regeln sind. Sie gelten für den externen Verkehrsleiter genauso wie für einen angestellten.

Instandhaltung der Fahrzeuge

Wartung, Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen und Mängelbeseitigung werden vom Verkehrsleiter verwaltet und überwacht.

Beförderungsverträge und Dokumente

Prüfung der Verträge mit Auftraggebern und der Begleitpapiere, bevor gefahren wird.

Grundlegende Rechnungsführung

Der Verkehrsleiter verfolgt die Buchführung des Verkehrsbereichs, nicht als Steuerberater, sondern als Leiter des Betriebs.

Zuweisung an Fahrer und Fahrzeuge

Ladungen oder Fahrten werden Fahrern und Fahrzeugen zugewiesen, mit Blick auf Lenk- und Ruhezeiten und Qualifikation.

Prüfung der Sicherheitsverfahren

Kontrolle, ob Sicherheitsvorgaben im Betrieb eingehalten werden, etwa bei Ladungssicherung und Fahrerunterweisung.

Aus der Praxis

Was ein belastbarer Vertrag außerdem regelt.

Die Verordnung nennt das Minimum. Damit der Vertrag bei einer Betriebskontrolle trägt, sollte er auch diese Punkte klar beantworten.

Aufgaben, konkret benannt

Die fünf Aufgabenbereiche aus der Verordnung, bezogen auf Ihren Betrieb. Allgemeine Formeln wie „übernimmt die Verkehrsleitung“ reichen nicht.

Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnis

Der Verkehrsleiter muss Fahrern und Disposition Weisungen geben können. Steht im Vertrag, dass er nur berät, ist er kein Verkehrsleiter.

Präsenz im Betrieb

Wie oft und in welcher Form der Verkehrsleiter vor Ort ist und wie er erreichbar ist. Die Leitung muss tatsächlich und dauerhaft sein.

Zugang zu Unterlagen und Daten

Fahrtenschreiberdaten, Wartungsunterlagen, Fahrerakten und Verträge. Ohne Zugang keine Kontrolle, ohne Kontrolle keine Leitung.

Laufzeit und Kündigung

Eine Kündigungsfrist, die Zeit für einen Ersatz lässt. Scheidet der Verkehrsleiter aus, haben Sie in der Regel 6 Monate für einen neuen.

Vergütung

Eine feste Vergütung für die Tätigkeit. Ein Honorar, das nur für die Unterschrift im Antrag gezahlt wird, ist ein Warnsignal für die Behörde.

Was die Verkehrsleitung bei uns kostet, steht unter Kosten eines externen Verkehrsleiters, wie die Zusammenarbeit startet, unter Ablauf.

Häufige Fragen

Fragen zum Verkehrsleiter-Vertrag.

Gibt es einen vorgeschriebenen Mustervertrag?
Nein, die Verordnung schreibt keinen Mustervertrag vor, sondern Inhalte: Der Vertrag muss die tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben regeln und die Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter angeben. In Deutschland ist das meist ein Geschäftsbesorgungsvertrag. Das Regierungspräsidium Darmstadt stellt dazu ein Merkblatt bereit.
Prüft das Regierungspräsidium den Vertrag?
Ja. Bei der Benennung eines externen Verkehrsleiters gehört der Vertrag zu den Unterlagen im Erlaubnisverfahren. Die Behörde prüft, ob Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Verordnung entsprechen, und dazu die persönliche Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung des Verkehrsleiters.
Für wie viele Unternehmen darf ein externer Verkehrsleiter arbeiten?
Für höchstens 4 Unternehmen mit zusammen höchstens 50 Fahrzeugen (Art. 4 Abs. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 1071/2009). Die Mitgliedstaaten dürfen diese Grenzen senken.
Darf der Verkehrsleiter auch für meinen Auftraggeber arbeiten?
Er muss seine Aufgaben ausschließlich im Interesse Ihres Unternehmens ausführen und seine Verantwortung unabhängig von den Unternehmen wahrnehmen, für die Sie Transporte fahren (Art. 4 Abs. 2 Buchst. d). Ein Disponent Ihres Hauptauftraggebers als Ihr Verkehrsleiter ist deshalb problematisch.
Was passiert, wenn der Vertrag nur auf dem Papier besteht?
Dann liegt ein sogenannter Scheinverkehrsleiter vor. Stellt die Behörde fest, dass keine tatsächliche Leitung stattfindet, kann sie die Zuverlässigkeit von Unternehmen und Verkehrsleiter prüfen, den Verkehrsleiter für ungeeignet erklären und im Ernstfall die Erlaubnis widerrufen.
Was muss ich tun, wenn der Vertrag endet?
Das Ausscheiden des Verkehrsleiters ist dem Regierungspräsidium innerhalb von 28 Tagen mitzuteilen (§ 10 Abs. 5 GBZugV). Für einen neuen Verkehrsleiter gibt die Behörde in der Regel 6 Monate, bei Tod oder Berufsunfähigkeit auf Antrag bis zu 9 Monate (Art. 13 VO (EG) Nr. 1071/2009).
Setzen Sie den Vertrag für uns auf?
Wenn wir die Verkehrsleitung übernehmen, erstellen wir den Vertrag mit Ihnen gemeinsam, passend zu Ihrem Betrieb und zu den Anforderungen des Regierungspräsidiums. Eine Rechtsberatung für Verträge mit anderen Verkehrsleitern bieten wir nicht an.

Verkehrsleiter mit Vertrag

Verkehrsleiter und Vertrag aus einer Hand.

Wir übernehmen die Verkehrsleitung und erstellen den Vertrag mit Ihnen so, dass er zu Ihrem Betrieb und zu den Anforderungen des Regierungspräsidiums passt.

AnrufenAnfrage senden