Zum Inhalt springen
IhrVerkehrsleiter
Darmstadt · Gießen · Kassel

Externer Verkehrsleiter in Hessen, für Lkw und Omnibus

Sie brauchen für Ihre Erlaubnis, Ihre Gemeinschaftslizenz oder Ihre Omnibusgenehmigung einen Verkehrsleiter mit Bescheinigung der fachlichen Eignung? Wir stellen einen geprüften Verkehrsleiter, der Ihren Betrieb tatsächlich leitet, in ganz Hessen, von Darmstadt bis Kassel, mit Unterlagen, die beim Regierungspräsidium durchgehen.

Preis

ab 400 €

im Monat

Antwort

24 h

werktags

Wovon der Preis abhängt →

Lieber sprechen? Rufen Sie an: deutsch, kroatisch, serbisch oder bosnisch.

0176 432 59 863

Zugmaschinen bzw. Fahrzeuge, die in der Erlaubnis geführt werden.

Bis wann brauchen Sie den Verkehrsleiter?

Das ist das wichtigste Feld. Danach richtet sich, wen wir zuerst zurückrufen.

Falls die Behörde ein Datum genannt hat.

Aktuelle Situation*
Pflichtfelder sind mit * gekennzeichnet. Wir verwenden Ihre Angaben ausschließlich zur Bearbeitung dieser Anfrage.

Auf einen Blick

Ein externer Verkehrsleiter ist eine Person mit Bescheinigung der fachlichen Eignung, die ein Transport- oder Omnibusunternehmen auf Grundlage eines Vertrags tatsächlich und dauerhaft leitet, wenn der Unternehmer diese Fachkunde nicht selbst hat. In Hessen prüft das Regierungspräsidium den Vertrag im Erlaubnisverfahren.

Geprüft von Nebojsa Novakovic, Diplom-Verkehrsingenieur mit Bescheinigung der fachlichen Eignung für Güter- und Personenverkehr · Stand: September 2026

Kosten in Hessen
Ab 400 € im Monat, abhängig von Fahrzeugzahl, Verkehrsart und AufwandPreis von IhrVerkehrsleiter
Höchstgrenze
4 Unternehmen mit zusammen höchstens 50 Fahrzeugen je VerkehrsleiterArt. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1071/2009
Zuständige Behörde
Regierungspräsidium Darmstadt, Gießen oder Kassel, je nach Regierungsbezirk des UnternehmenssitzesGüterkraftverkehr und Omnibusverkehr
Wechsel des Verkehrsleiters
Der Behörde innerhalb von 28 Tagen mitteilen§ 10 Abs. 5 GBZugV
Frist für einen neuen Verkehrsleiter
In der Regel 6 Monate, bei Tod oder Berufsunfähigkeit bis 9 MonateArt. 13 VO (EG) Nr. 1071/2009
Entscheidung über den Antrag
Innerhalb von 3 Monaten, verlängerbar um einen MonatArt. 11 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1071/2009

Quellen: VO (EG) Nr. 1071/2009 (EUR-Lex) · § 10 GBZugV · RP Darmstadt · RP Gießen · RP Kassel

Ganz Hessen

Externer Verkehrsleiter in ganz Hessen, in allen drei Regierungsbezirken.

In Hessen entscheidet das Regierungspräsidium des Bezirks, in dem Ihr Unternehmen seinen Sitz hat, über die Erlaubnis im Güterkraftverkehr ebenso wie über die Genehmigung für den Omnibusverkehr.

Südhessen und Rhein-Main

Regierungspräsidium Darmstadt

Frankfurt am Main · Offenbach · Darmstadt · Wiesbaden · Hanau · Rüsselsheim · Bad Homburg · Friedberg · Groß-Gerau · Eschborn · Kelsterbach · Neu-Isenburg

Mittelhessen

Regierungspräsidium Gießen

Gießen · Wetzlar · Marburg · Limburg · Weilburg · Alsfeld · Lauterbach

Nord- und Osthessen

Regierungspräsidium Kassel

Kassel · Fulda · Bad Hersfeld · Eschwege · Korbach · Homberg (Efze)

Für die Entscheidung über einen Antrag hat die Behörde 3 Monate Zeit, verlängerbar um einen weiteren Monat. Änderungen wie ein neuer Verkehrsleiter sind innerhalb von 28 Tagen zu melden.

Was der Verkehrsleiter tut

Tatsächliche und dauerhafte Leitung, nicht nur ein Name im Antrag.

Art. 4 VO (EG) Nr. 1071/2009 beschreibt, was ein Verkehrsleiter verantwortet. Genau das übernehmen wir und dokumentieren es so, dass es bei einer Betriebskontrolle standhält.

Instandhaltung der Fahrzeuge

Wartungsintervalle, Hauptuntersuchungen und Mängelmeldungen im Blick: dokumentiert, nicht nur erinnert.

Verträge und Beförderungspapiere

Prüfung von Beförderungsverträgen und Begleitdokumenten, bevor ein Fahrzeug den Hof verlässt.

Buchführung im Blick

Die Verordnung verlangt, dass der Verkehrsleiter die Rechnungsführung verfolgt, auch das gehört zur tatsächlichen Leitung.

Disposition von Fahrern und Fahrzeugen

Zuweisung von Aufträgen an Fahrer und Fahrzeuge mit Blick auf Lenk- und Ruhezeiten und Fahrerqualifikation.

Sicherheitsverfahren

Kontrolle der Sicherheitsverfahren im Betrieb, Auswertung von Fahrtenschreiberdaten, Unterweisung der Fahrer.

Kontakt zur Behörde

Meldungen an das Regierungspräsidium, Unterlagen bei Betriebskontrollen, Vertretung bei Rückfragen.

Güterverkehr

Transportunternehmen und Speditionen

Für die Erlaubnis nach § 3 GüKG und die Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Verkehr. Für Fuhrparks mit schweren Lkw ebenso wie für Transporter zwischen 2,5 und 3,5 t, die seit Mai 2022 im grenzüberschreitenden Verkehr lizenzpflichtig sind.

Personenverkehr

Omnibusunternehmen in Hessen

Für Linienverkehr, Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen und Mietomnibusse mit Fahrzeugen für mehr als neun Personen. Der Verkehrsleiter braucht dafür die fachliche Eignung für den Personenverkehr, die haben wir.

Häufige Fragen

Was Unternehmen in Hessen vor der Anfrage wissen wollen.

Welche Behörde ist in Hessen für die Erlaubnis zuständig?
In Hessen erteilen die drei Regierungspräsidien die Erlaubnis nach § 3 GüKG und die Gemeinschaftslizenz, jeweils für Unternehmen mit Sitz in ihrem Regierungsbezirk: Darmstadt für Südhessen und Rhein-Main, Gießen für Mittelhessen, Kassel für Nord- und Osthessen. Auch Genehmigungen für den Omnibusverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz erteilt das Regierungspräsidium des Unternehmenssitzes.
Was kostet ein externer Verkehrsleiter in Hessen?
Ab 400 € im Monat. Der genaue Betrag richtet sich nach Fahrzeuganzahl, Verkehrsart (Güter- oder Personenverkehr) und Aufwand im Betrieb. Nach einem kurzen Blick auf Ihren Fuhrpark nennen wir im Erstgespräch eine feste Zahl. Erstgespräch und Einschätzung sind kostenlos.
Für wie viele Unternehmen darf ein externer Verkehrsleiter arbeiten?
Nach Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1071/2009 für höchstens 4 Unternehmen mit zusammen höchstens 50 Fahrzeugen. Ein Verkehrsleiter, der schon voll ausgelastet ist, kann Ihr Unternehmen nicht zusätzlich übernehmen, das prüfen wir vor jeder Zuordnung.
Mein Verkehrsleiter ist ausgeschieden: Was muss ich tun?
Der Wechsel des Verkehrsleiters ist dem Regierungspräsidium innerhalb von 28 Tagen mitzuteilen (§ 10 Abs. 5 GBZugV). Um die fachliche Eignung wieder nachzuweisen, haben Sie nach Art. 13 VO (EG) Nr. 1071/2009 in der Regel 6 Monate, bei Tod oder Berufsunfähigkeit des Verkehrsleiters auf Antrag bis zu 9 Monate. Rufen Sie früh an, die Frist ist kürzer, als sie klingt.
Braucht das Regierungspräsidium einen bestimmten Vertrag?
Für einen externen Verkehrsleiter verlangt die Verordnung einen Vertrag, der seine Aufgaben festlegt. Das Regierungspräsidium Darmstadt stellt dazu ein Merkblatt zum Geschäftsbesorgungsvertrag bereit. Entscheidend ist, dass Weisungsbefugnis und tatsächliche Leitung daraus hervorgehen, wir setzen den Vertrag mit Ihnen passend zu diesen Anforderungen auf.
Betreuen Sie ganz Hessen?
Ja, ganz Hessen, von Darmstadt und Wiesbaden über Frankfurt, Offenbach und Hanau bis Gießen, Marburg, Fulda und Kassel. Unser Sitz ist Neu-Isenburg bei Frankfurt; zu Unternehmen in Mittel-, Nord- und Osthessen kommen wir regelmäßig in den Betrieb. Eine Verkehrsleitung nur aus der Ferne bieten wir nicht an.
Übernehmen Sie auch Omnibusunternehmen?
Ja. Neben Transportunternehmen betreuen wir Omnibusunternehmen mit Fahrzeugen für mehr als neun Personen einschließlich Fahrer: Linienverkehr, Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen und Mietomnibusse. Taxi- und Mietwagenverkehr bieten wir nicht an.

Ehrlich gesagt

Wir nehmen nicht jedes Mandat an.

Ein Verkehrsleiter darf höchstens 4 Unternehmen mit zusammen 50 Fahrzeugen betreuen und muss im Betrieb präsent sein. Passt es nicht, sagen wir es im Erstgespräch, kostenlos und ohne Verpflichtung.

AnrufenAnfrage senden